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   BFH, 19.10.2011 - IX E 9/11   

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https://dejure.org/2011,17015
BFH, 19.10.2011 - IX E 9/11 (https://dejure.org/2011,17015)
BFH, Entscheidung vom 19.10.2011 - IX E 9/11 (https://dejure.org/2011,17015)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 2011 - IX E 9/11 (https://dejure.org/2011,17015)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • openjur.de

    Gerichtskosten; Absehen von einer Festgebühr; Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • Bundesfinanzhof

    GKG § 66, GKG § 21, GKG § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6502
    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • Bundesfinanzhof

    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 GKG, § 21 GKG, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6502 GKG
    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • rewis.io

    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Gerichtskosten - Absehen von einer Festgebühr - Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 21 Abs. 1 S. 1; GKG § 66 Abs. 1
    Voraussetzung der Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten; Absehen von einer Festgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.10.2010 - II E 6/10

    Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

    Auszug aus BFH, 19.10.2011 - IX E 9/11
    Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2010 - IX E 6/10

    Erinnerung gegen Kostenrechnung nach unzulässiger Beschwerde

    Auszug aus BFH, 19.10.2011 - IX E 9/11
    Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können die Kostenschuldner nur solche Einwendungen erheben, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten (vgl. die ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365).
  • BFH, 07.11.2012 - XI E 4/12

    Bekanntgabe der Gerichtskostenrechnung an den Prozessbevollmächtigten - Keine

    Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92; vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365; vom 30. August 2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55; vom 19. Oktober 2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58), sind weder vorgebracht noch weist die Kostenrechnung die Erinnerungsführerin belastende Rechtsfehler auf.
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 SF 230/23 E-B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz -

    Eine Nichterhebung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein offenkundiger und eindeutiger, einen schweren Mangel begründender Verstoß des Gerichts gegen gesetzliche Vorschriften vorliegt und diese unrichtige Sachbehandlung für das Entstehen von (Mehr-)Kosten ursächlich geworden ist (vgl. BGH 10.10.2022, a.a.O.; BSG 08.03.2021, a.a.O.; Bundesfinanzhof [BFH] 19.10.2011, IX E 9/11; Toussaint in Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl., § 21 GKG Rn. 14 ff.; Dörndorfer in BeckOK Kostenrecht, Stand 01.01.2023, § 21 GKG Rn. 3 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 10.01.2023 - 8 Ko 1755/22

    Erheben von Einwendungen gegen die Kostenrechnung i.R.d. Erinnerung

    Die Erinnerung hat indes keinen Erfolg, weil mit ihr nur Einwendungen erhoben werden können, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu Bundesfinanzhof (BFH)-Beschlüsse vom 01.09.2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, vom 08.12.2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365, vom 30.08.2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55 und vom 19.10.2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58).
  • FG Düsseldorf, 05.07.2022 - 8 Ko 1465/22

    Bekanntgabe der Kostenrechnung an den Bevollmächtigten des erledigten Verfahrens

    Einwendungen, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92, vom 8. Dezember 2010 IX E 6/10, BFH/NV 2011, 1365, vom 30. August 2011 IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55 und vom 19. Oktober 2011 IX E 9/11, BFH/NV 2012, 58), sind weder vorgebracht noch weist die Kostenrechnung Frau B belastende Rechtsfehler auf.
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